Wie bekomme ich eine Tempo 100-Plakette?


Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist am 15. Oktober 1998 in Kraft getreten, und seit dem 11. November 2010 mit der fünften Änderung unbefristet gültig.
Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund dieser Verordnung ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne im Bereich der Verkehrssicherheitstechnik.
Eine nur auf eine feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo 100 Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo100 zu fahren. Es müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
Wie bekomme ich eine Tempo 100-Plakette?
Wenn mit einem Anhänger 100 km/h gefahren werden soll, ist ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nötig.
Dabei wird der Anhänger bezüglich seiner Ausstattung (z. B. Bremse, Schwingungsdämpfer, Stabilisierungseinrichtung) mit einem X-Faktor klassifiziert. Mittels § 13FZV kann von einem GTÜ - Prüfingenieur ein Vorschlag zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere erstellt werden. Auf dessen Grundlage erfolgt ein Eintrag beim Straßenverkehrsamt in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (neuer Fahrzeugschein) und eine gesiegelte „Tempo 100“-Plakette wird vom Straßenverkehrsamt ausgehändigt.
Diese muss am Heck des Anhängers angebracht werden. Verfügt das Zugfahrzeug über ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem, das für den Anhängerbetrieb ausgelegt ist, kann ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Zugfahrzeugs über § 13 FZV erfolgen, um einen höheren X-Faktor zu erhalten. Als Arbeitsgrundlage für diese Berichtigung der Fahrzeugpapiere dient eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers, in der bescheinigt wird, dass dieses Fahrzeug mit dem spez. fahrdynamischen Stabilitätssystem ausgerüstet ist.